Satzung
Vereinssatzung Turnverein Rees e. V.
Turnverein Rees e. V.
Satzung – Arbeitsfassung zur Novellierung
(Grundlage: Satzung vom 26.03.2009)
§ 1 Name und Sitz
1 Der am 2. Juli 1955 in Rees gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Rees“ (TV Rees).
2 Der Sitz des Vereins ist Rees.
3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmerich eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
4 Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
1 Zweck des Vereins ist die Ausübung, Durchführung und Förderung des Breitensports im umfassenden Sinne. Dazu gehören unter anderem Ballsport, Gymnastik, Judo, Aerobic und Leichtathletik, Hip Hop, sowie das Training, die Fortbildungsmaßnahmen und Wettkämpfe in den genannten Abteilungen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Verschiedene Angebote zur Förderung sportlicher Übungen durch Trainingseinheiten,
2. Leistungssteigerung,
3. Austragung und Teilnahme an Wettkämpfen,
4. Fortbildung der Übungsleiter durch angebotene Seminare,
5. Die Einrichtung und Erhaltung von Sportanlagen und Sportgerätschaften.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
5 Der Verein ist politisch, ethnisch und religiös neutral. Er tritt für die Gleichberechtigung aller Menschen ein und lehnt Diskriminierung, Gewalt und extremistische Bestrebungen ab.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2 Der Verein unterscheidet aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag in Textform (z.B. per E-Mail oder Onlineformular) an den Gesamtvorstand zu richten; gleichzeitig ist der Beitritt zum Lastschriftverfahren zu erklären. Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
2 Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3 Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie durch Tod.
2 Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf den Zugang der Kündigung folgt.
3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Hierzu zählt auch grob vereinsschädigendes Verhalten im digitalen Raum. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
4 Ausgeschlossen wird ein Mitglied auch dann, wenn es trotz zweimaliger Erinnerung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als drei Monate oder wiederholt in Verzug gerät. Bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses kann der Gesamtvorstand Hausverbot erteilen oder die Teilnahme an den Übungsstunden untersagen.
5 Die Mitgliedschaft wird für eine Mindestdauer von sechs Monaten begründet. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf dieser Mindestdauer zulässig; danach gilt die Kündigungsregelung gemäß Absatz 2. (neu)
§ 6 Beiträge
1 Der TV Rees erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2 Der Beitrag wird grundsätzlich durch Lastschriftverfahren erhoben.
3 Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 7 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr des TV Rees ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Hauptvorstand
c) der Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Turnverein Rees e. V.
2 Eine Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre abzuhalten. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform und soll die Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung kann alternativ auch durch die Presse bekannt gemacht werden.
3 Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
4 Jedem Mitglied ab dem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5 Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung in Textform beim Hauptvorstand einreichen.
6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7 Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
8 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und von der nächsten Versammlung zu genehmigen.
9 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes,
b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
c) Feststellung der Jahresrechnung,
d) Entgegennahme der Jahresberichte,
e) Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes,
f) Satzungsänderungen und Auflösung,
g) Wahl des Gesamtvorstandes,
h) Bestätigung des Jugendvorstandes,
i) Wahl der Kassenprüfer,
j) Beschlussfassung über Ordnungen.
10 Mitgliederversammlungen können auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
§ 10 Vorstand
1 Der Hauptvorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) dem/der Sportwart/in
2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Hauptvorstandes gemeinsam vertreten.
3 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem/der Schriftführer/in
b) dem/der 1. Beisitzer/in
c) dem/der 2. Beisitzer/in
e) dem/der 1. Vorsitzenden der Jugend
f) dem/der 2. Vorsitzenden der Jugend
4 Hauptvorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.
5 Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; die Jugendvertreter durch die Jugendversammlung mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6 Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bei Verhinderung erfolgt die Vertretung gemäß Rangfolge.
7 Der Hauptvorstand ist beschlussfähig bei mindestens 3 Anwesenden, der Gesamtvorstand bei mindestens 5 Anwesenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
8 Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen.
9 Umlaufbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
8 10 Der Gesamtvorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§ 11 Jugend des Vereins
1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2 Näheres regelt die Jugendordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 12 Kassenprüfung
1 Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rees mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit für gemeinnützige Sportvereine oder Einrichtungen in Rees (Ortsteil Rees-Stadt) zu verwenden.
§ 14 Datenschutz
1 Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
2 Personenbezogene Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verarbeitet und nur an Dritte weitergegeben, soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist.
3 Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins, die auf der Vereinshomepage in ihrer aktuellen Fassung abrufbar ist.
§ 15 Haftungsbegrenzung
1 Ehrenamtlich tätige Organmitglieder und sonstige für den Verein Tätige haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2 Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Aufwandsentschädigungen
1 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2 Der Verein kann im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen nach § 26a EStG (Ehrenamtspauschale) sowie Vergütungen nach § 3 Nr. 26 EStG zahlen.
3 Art, Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung von Auslagen werden in einer gesonderten „Entschädigungs- und Erstattungsordnung des TV Rees 1955 e.V. “ geregelt.
4 Diese Ordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.
5 Der Gesamtvorstand ist für die Umsetzung der Ordnung verantwortlich.
§ 17 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2026 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.








