Satzung
Satzung des Turnvereins Rees 1955 e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 2. Juli 1955 in Rees gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Rees“
(TV Rees).
(2) Der Sitz des Vereins ist Rees.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmerich eingetragen und führt den
Zusatz „e. V.“.
(4) Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung, Durchführung und Förderung des Breitensports
im umfassenden Sinne. Dazu gehören das Training, die Fortbildungsmaßnahmen und
Wettkämpfe. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
1. Verschiedene Angebote zur Förderung sportlicher Übungen durch
Trainingseinheiten,
2. Leistungssteigerung,
3. Austragung und Teilnahme an Wettkämpfen,
4. Fortbildung der Übungsleiter durch angebotene Seminare,
5. Die Einrichtung und Erhaltung von Sportanlagen und Sportgerätschaften.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und religiös neutral. Er tritt für die
Gleichberechtigung aller Menschen ein und lehnt Diskriminierung, Gewalt und
extremistische Bestrebungen ab.
Satzung des
Turnvereins Rees 1955 e. V.
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§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Verein unterscheidet aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform (z.B. per E-Mail oder Onlineformular) an den
Gesamtvorstand zu richten; gleichzeitig ist der Beitritt zum Lastschriftverfahren zu
erklären. Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertretern zu
unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(2) Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie durch
Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des
Gesamtvorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen
Vertreter abzugeben. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das
auf den Zugang der Kündigung folgt.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt. Hierzu zählt auch grob vereinsschädigendes Verhalten im digitalen Raum. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
(4) Ausgeschlossen wird ein Mitglied auch dann, wenn es trotz zweimaliger Erinnerung
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als drei Monate oder wiederholt in Verzug
gerät. Bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses kann der Gesamtvorstand
Hausverbot erteilen oder die Teilnahme an den Übungsstunden untersagen.
(5) Die Mitgliedschaft wird für eine Mindestdauer von sechs Monaten begründet. Eine
Kündigung ist erstmals zum Ablauf dieser Mindestdauer zulässig; danach gilt die
Kündigungsregelung gemäß Absatz 2.
§ 6 Beiträge
(1) Der TV Rees erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen
festsetzen. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
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(2) Der Beitrag wird grundsätzlich durch Lastschriftverfahren erhoben.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge stunden, ermäßigen oder
erlassen.
§ 7 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des TV Rees ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Hauptvorstand
c) der Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Turnverein Rees e. V.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre abzuhalten. Die Einladung
erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform und soll die
Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung kann alternativ auch durch die
Presse bekannt gemacht werden.
(3) Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens
25% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
(4) Jedem Mitglied ab dem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar.
(5) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung in Textform beim Hauptvorstand einreichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(7) Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen. Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins sind mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der
Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und von der nächsten
Versammlung zu genehmigen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes,
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b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
c) Feststellung der Jahresrechnung,
d) Entgegennahme der Jahresberichte,
e) Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes,
f) Satzungsänderungen und Auflösung,
g) Wahl des Gesamtvorstandes,
h) Bestätigung des Jugendvorstandes,
i) Wahl der Kassenprüfer,
j) Beschlussfassung über Ordnungen.
(10) Mitgliederversammlungen können auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
§ 10 Vorstand
(1) Der Hauptvorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) dem/der Sportwart/in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des
Hauptvorstandes gemeinsam vertreten.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem/der Schriftführer/in
b) dem/der 1. Beisitzer/in
c) dem/der 2. Beisitzer/in
d) dem/der 1. Vorsitzenden der Jugend
e) dem/der 2. Vorsitzenden der Jugend
(4) Hauptvorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.
(5) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; die
Jugendvertreter durch die Jugendversammlung mit Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bei Verhinderung
erfolgt die Vertretung gemäß Rangfolge.
(7) Der Hauptvorstand ist beschlussfähig bei mindestens 3 Anwesenden, der
Gesamtvorstand bei mindestens 5 Anwesenden. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
(8) Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen können auch im Wege der
elektronischen Kommunikation erfolgen.
(9) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
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(10) Der Gesamtvorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einsetzen.
§ 11 Jugend des Vereins
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des
Vereins selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Näheres regelt die Jugendordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung wird regelmäßig durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rees mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit für gemeinnützige Sportvereine oder
Einrichtungen in Rees (Ortsteil Rees-Stadt) zu verwenden.
§ 14 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG).
(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verarbeitet und
nur an Dritte weitergegeben, soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
erforderlich ist.
(3) Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins, die auf der Vereinshomepage
in ihrer aktuellen Fassung abrufbar ist.
§ 15 Haftungsbegrenzung
(1) Ehrenamtlich tätige Organmitglieder und sonstige für den Verein Tätige haften
gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden nur im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Aufwandsentschädigungen
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
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(2) Der Verein kann im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten
Aufwandsentschädigungen nach § 26a EStG (Ehrenamtspauschale) sowie Vergütungen
nach § 3 Nr. 26 EStG zahlen.
(3) Art, Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung von
Auslagen werden in einer gesonderten „Entschädigungs- und Erstattungsordnung des
TV Rees 1955 e.V.“ geregelt.
(4) Diese Ordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist als Anlage
Bestandteil dieser Satzung.
(5) Der Gesamtvorstand ist für die Umsetzung der Ordnung verantwortlich.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2026
beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.









