Satzung

Vereinssatzung Turnverein Rees e. V.
§ 1 Name und Sitz
 
1 Der am 2. Juli 1955 in Rees gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Rees“ (TV Rees).
 
2 Der Sitz des Vereins ist Rees.
 
3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmerich eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“
 
4 Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
 
§ 2 Zweck des Vereins
1 Zweck des Vereins ist die Ausübung, Durchführung und Förderung des Breitensports im
umfassenden Sinne. Dazu gehören unter anderem Ballsport, Gymnastik, Judo, Aerobic und
Leichtathletik, Hip Hop, sowie das Training und die Fortbildungsmaßnahmen und Wettkämpfe in
den genannten Abteilungen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch: 1. Verschiedene Angebote der o.g. Sportabteilungen zur
Förderung sportlicher Übungen durch Trainingseinheiten, 2. Leistungssteigerung, 3. Austragung
und Teilnahme an Wettkämpfen, 4. Fortbildung der Übungsleiter durch angebotene Seminare, 5.
Die Einrichtung und Erhaltung von Sportanlagen und Sportgerätschaften.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten; gleichzeitig ist der
Beitritt zum Lastschriftverfahren zu erklären. Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren
gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche
Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
2 Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen. 2
3 Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung
mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie durch Tod.
2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Gesamtvorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen
Vertreter abzugeben. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf
den Zugang der Kündigung folgt.
3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
zugeben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzustellen.
4 Ausgeschlossen wird ein Mitglied auch dann, wenn es trotz zweimaliger Erinnerung mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als drei Monate oder wiederholt in Verzug gerät. Bis zum
Wirksamwerden des Ausschlusses kann der Gesamtvorstand Hausverbot erteilen oder die
Teilnahme an den Übungsstunden untersagen.
 
§ 6 Beiträge
1 Der TV Rees erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Diese werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2 Der Beitrag wird grundsätzlich durch Lastschriftverfahren erhoben.
§ 7 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr des TV Rees ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Hauptvorstand
c) der Gesamtvorstand 3
§ 9 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Turnverein Rees e. V.
2 Eine Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre abzuhalten. Die Einladung erfolgt
mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich und soll die Tagesordnung enthalten. Die
Mitgliederversammlung kann alternativ auch durch die Presse bekannt gemacht werden.
3 Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er
hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4 Jedem Mitglied ab dem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
5 Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung schriftlich beim Hauptvorstand einreichen.
6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7 Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über
Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.
Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen nicht mitgezählt.
8 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
der Versammlungsleitung und von dem/ der von der Mitgliederversammlung gewählten
Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
9 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Kalenderjahr
b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
b) Feststellung der Jahresrechnung durch den Kassierer
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
e) Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes
g) Wahl des Gesamtvorstandes
h) Bestätigung des Jugendvorstandes
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen. 4
§ 10 Vorstand
1 Der Hauptvorstand (nach § 26 BGB) des TV Rees besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) dem/der Sportwart/in
2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des
Hauptvorstandes (§ 26 BGB) gemeinsam vertreten.
3 Der erweiterte Vorstand des TV Rees besteht aus:
a) dem/der Schriftführer/in
b) dem/der 1. Beisitzer/in
c) dem/der 2. Beisitzer/in
d) dem/der Pressewart/in
e) dem/der 1. Vorsitzenden der Jugend
f) dem/der 2. Vorsitzenden der Jugend
g) dem/der Mitgliederverwalter/in
h) dem/der Ehrenvorsitzenden
 
4 Der Hauptvorstand (Abs.1) und der erweiterte Vorstand (Abs.3) bilden den Gesamtvorstand.
5 Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der erweiterte Vorstand in
Bezug auf den 1. und 2. Vorsitzenden der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieses bedarf
der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
6 Die Versammlung aller Organe (§ 8) werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im
Falle seiner Verhinderung wird er/sie durch ein anderes Mitglied des Hauptvorstandes, und zwar
in der unter § 10 Abs. 1 geregelten Rangfolge, vertreten.
7 Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, der Gesamtvorstand, wenn
mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
8 Der Gesamtvorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten,
die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. 5
§ 11 Jugend des Vereins
1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins
selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2 Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 12 Kassenprüfung
1 Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Rees, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung von Jugendarbeit für gemeinnützige Sportvereine oder
Einrichtungen in Rees (Ortsteil: Rees-Stadt) verwendet werden soll.
 § 14 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26.03.2009
beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. 

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